Satzungen des Bürgerschützenvereins
Knobben – Poggenort e.V.
Vereinssatzung
- § 1 Name und Sitz
- § 2 Zweck des Vereins
- § 3 Der Vorstand
- § 4 Mitgliedschaft
- § 5 Erlöschen der Mitgliedschaf
- § 6 Beiträge
- § 7 Organe des Vereins
- § 8 Generalversammlung
- § 9 Regelmäßige Punkte der Tagesordnung der Generalversammlung
- § 10 Neuwahl des Vorstandes
- § 11 Offiziere
- § 12 Verwaltung der Ämter
- § 13 Geschäftsjahr
- § 14 Niederschrift
- § 15 Versammlung
- § 16 Schützenfest und Schützenkönig
- § 17 Veranstaltungen
- § 18 Tod eines Mitgliedes
- § 19 Auflösung des Vereins
- § 20 Bevollmächtigung
§ 1
Name und Sitz
Der Bürgerschützenverein “Knobben – Poggenort“ mit Sitz in Hörstel
führt nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht in
Ibbenbüren den Namen
Bürgerschützenverein
Knobben – Poggenort e.V.
Hörstel
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
- Schießsportförderung und Ausbildung.
- Beteiligung an schießsportlichen Wettbewerben und Veranstaltungen.
- Ausbildung und Unterhaltung eines Spielmannszuges.
Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen und ist nur selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3
Der Vorstand
Der Vorstand im rechtlichen Sinne des § 26 BGB besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem Kassierer
Diese beiden Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich
sowie außergerichtlich und haben die Stellung eines gesetzlichen
Vertreters. Wenn einer oder beide verhindert sind, werden sie insoweit
durch ihre Stellvertreter ersetzt. Ferner hat der Verein einen internen
Vorstand.
Dieser besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden und dessen Stellvertreter
- dem 1. Kassierer und dessen Stellvertreter
- dem 1. Schriftführer und dessen Stellvertreter
- dem 1. Schiesswart und dessen Stellvertreter.
Zum erweiterten Vorstand gehören der Oberst, der Hauptmann und die Vertrauensleute. Ferner die Vorsitzenden oder Sprecher der einzelnen Abteilungen und die Ehrenvorstandsmitglieder. Stimmrecht haben die Vorstandsmitglieder. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben beratende Funktion.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede achtbare und unbescholtene Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Vereinssatzung anerkennt. Die Anmeldung erfolgt beim Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen vom Vorstand abgelehnt werden. Ferner werden Erwachsene, Jugendliche und Kinder für den Spielmannszug aufgenommen.
§ 5
Erlöschen der Mitgliedschaf
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Tod
- durch Austrittserklärung
- durch Ausschuss
- durch Nichtzahlung des Jahresbeitrages bis zum von der Generalversammlung festgesetzten Stichtag.
Die Austrittserklärung erfolgt schriftlich gegenüber deinem Vorstand. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Vereinsgut ist unaufgefordert zurückzugeben. Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 6
Beiträge
Der Verein erhebt jährlich Beiträge von den Mitgliedern. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge beschließt die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit. Außerdem können Umlagen beschlossen und erhoben werden.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand.
§ 8
Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung hat wenigstens einmal im Jahr stattzufinden. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Eine außerordentliche Generalversammlung kann bei triftigen Gründen vom Vorstand einberufen werden. Ferner können mindestens 1/3 der Mitglieder durch einen gemeinsamen schriftlichen Antrag, der an den Vorstand (§ 26 BGB) zu richten ist, die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung innerhalb von 20 Tagen verlangen.
§ 9
Regelmäßige Punkte der Tagesordnung der Generalversammlung
- Geschäftsbericht
- Kassenbericht: und Prüfung
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Festsetzung des jährlichen Beitrages.
§ 10
Neuwahl des Vorstandes
In der Generalversammlung findet die Neuwahl des Vorstandes statt. In jedem Jahr scheiden vier Vorstandsmitglieder aus. In allen ungeraden Jahreszahlen der 1. Vorsitzende. der 1. Kassierer, der 1. Schriftführer und der 1. Schießwart. In allen geraden Jahreszahlen der 2. Vorsitzende, der 2. Kassierer, der 2. Schriftführer und der 2. Schießwart. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen oder auf Antrag durch geheime Wahl. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl der Sprecher bzw. Vorsitzenden der einzelnen Unterabteilungen erfolgt nach demokratischen Prinzipen in den einzelnen Abteilungen.
§ 11
Offiziere
Der Verein wählt bei der Generalversammlung aus seinen Mitgliedern den Oberst und den Hauptmann für jeweils 2 Jahre mit einfacher Mehrheit. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen oder auf Antrag durch geheime Wahl. Wiederwahl ist zulässig.
§ 12
Verwaltung der Ämter
Die Vorstandsmitglieder verwalten ihre Ämter unentgeltlich. Jedes Mitglied des Vereins haftet für das ihm mit seiner Einwilligung übertragene Amt und das Ihm anvertraute Vereinsgut.
§ 13
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr geht von Generalversammlung zu Generalversammlung.
§ 14
Niederschrift
Über die Generalversammlung ist eine vom Vorsitzenden (oder seinem Stellvertreter) und dem Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen, die mindestens die Beschlüsse und Wahlergebnisse enthalten muss.
§ 15
Versammlung
Die Versammlungen und die Vorstandssitzungen haben die Aufgabe, durch
Aussprache und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung der Zielsetzung
des Vereins dienliche Entscheidungen herbeizuführen. Alle Versammlungen
werden von 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung von einem Stellvertreter
geleitet.
Alle Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese
Satzung oder das Gesetz nicht anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist bei der Durchführung
seiner Aufgaben an das Abstimmungsergebnis gebunden. Jede ordnungsgemäß
einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlussfähig.
§ 16
Schützenfest und Schützenkönig
Das Mitglied des Vereins, welches beim Königschiessen die höchste
Ringzahl erreicht hat, ist König und trägt als Zeichen die Königskette,
welche Eigentum des Vereins ist. Der König erhält einen von der
Generalversammlung festgesetzten Zuschuss. Er hat der Königskette auf
seine Kosten sein Namensschild mit der Jahreszahl anzuhängen. Form und
Inschrift des Schildes müssen würdig sein und dürfen keinen Anstoss
erregen. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand.
Lehnt der Schütze mit der höchsten Ringzahl die Königswürde ab, so hat
er einen von der Generalversammlung beschlossenen Betrag an die
Vereinskasse zu zahlen. König kann nur werden, wer mindestens 21 Jahre
alt ist, wer seine Verpflichtungen dem Verein gegenüber erfüllt hat und 2
Jahre ununterbrochen Mitglied ist. Wer König gewesen ist, kann
frühestens nach 5 Jahren wieder König werden.
Der König wählt sich seine: Königin, die Königin ihre Ehrendamen, die
Ehrendamen wählen sich die Ehrenherren. Der organisatorische Ablauf des
SchÜtzenfestes liegt im Einvernehmen mit dem Vorstand in den Händen der
Offiziere und den dazu bestimmten Ordnern.
§ 17
Veranstaltungen
Jeder Teilnehmer hat sich bei allen Veranstaltungen des Vereins den Anordnungen des Vorstandes in jeder Hinsieht zu fügen. Zuwiderhandlungen können den Ausschluss nach sich ziehen. Hierüber entscheidet der Vorstand. Gäste von Auswärts können durch Mitg1ieder zu den Festlichkeiten eingeführt werden. Das Mitglied haftet dem Verein gegenüber in jeder Hinsicht für den Eingeführten. Die Entscheidung über jede Einführung trifft der Vorstand.
§ 18
Tod eines Mitgliedes
Ist ein Mitglied gestorben, so ist es Ehrenpflicht eines jeden Schützenbruders, dem toten Kameraden das letzte Geleit zu geben, wenn er nicht dienstlich oder sonst dringend verhindert ist Falls keine Träger vorhanden sind, werden diese vom Verein gestellt. Jedes verstorbene Mitglied erhält vorn Verein einen Kranz. Der Vorstand legt den Preis für den Kranz fest.
§ 19
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufenden außerordentlichen Generalversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 20
Bevollmächtigung
Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung erforderliche formelle Änderung und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.
Hörstel, den 19.November 1994
1. Vorsitzender | Franz Winnemöller |
1. Kassierer | Wilfried Gebbe |
1. Schriftführer | Ludger Hinterding |